Kosten für Anwalt nicht absetzbar
Hamburg (dpa/nd). Ein verurteilter Straftäter darf die Kosten für seinen Verteidiger in der Regel nicht steuerlich absetzen. Diese Ausgaben seien »als Folge kriminellen Verhaltens grundsätzlich der privat zu verantwortenden Unrechtssphäre zuzuordnen«, erklärte das Finanzgericht Hamburg am Montag zur Begründung. Der Kläger war den Angaben zufolge wegen Vermögensstraftaten zu einer Haftstrafe verurteilt worden. Weil das Finanzamt seine Rechtsanwaltskosten von mehr als 100 000 Euro bei der Einkommensteuerveranlagung nicht als Werbungskosten berücksichtigte, zog er vor das Finanzgericht. Der 2. Senat wies die Klage jedoch ab.
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