Eltern haften nicht für ihre Kinder - aber unter Bedingungen

Bundesgerichtshof schafft Klarheit zur Haftung Minderjähriger im Internet

  • Lesedauer: 3 Min.
Das höchste deutsche Gericht hat für Klarheit zur Haftung Minderjähriger im Internet gesorgt und damit der Musikindustrie eine Schlappe bereitet.

Eltern müssen für den illegalen Musiktausch eines minderjährigen Kindes grundsätzlich nicht haften, wenn sie das Kind ausreichend über das Verbot einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt haben. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am 15. November 2012 (Az. I ZR 74/12).

Folgenreiches Urteil an Bedingungen geknüpft

Der BGH damit hob ein gegenteilig lautendes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom März 2012 auf und wies die anhängige Klage der Musikfirmen ab. Das Urteil könnte den Ausgang von vielen Filesharing-Verfahren maßgeblich beeinflussen. Unter Filesharing (englisch Dateien teilen) versteht man das direkte Weitergeben von Dateien zwischen Benutzern.

Die BGH-Richter knüpften ihre Entscheidung allerdings an Bedingungen: Eltern müssen ihre Kinder zuvor belehrt haben, dass die Teilnahme an sogenannten Tauschbörsen rechtswidrig ist, und sie dürfen keinen konkreten Verdacht haben, dass ihr Kind das Verbot ignoriert. Das Erlernen des Umgangs mit dem Internet gehört nach Auffassung des BGH zur Erziehung.

»Es ist selbstverständlich, dass Kinder in diesem Alter über einen Computer verfügen und dass sie bei der Nutzung nicht ständig unter Aufsicht sind«, sagte der Vorsitzende Richter Joachim Bornkamm. Eltern müssten ihre Kinder darüber belehren, dass der Tausch von Musik oder sonstigen geschützten Werken illegal sei. »Aber sie müssen ihren Kindern nicht von vorn herein mit Misstrauen begegnen und vermuten, dass sie trotzdem Rechtsverletzungen begehen«, sagte Bornkamm.

Sollten Eltern den Computer für Kinder einfach sperren?

»Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht«, so die BGH-Richter. Zu derartigen Maßnahmen seien sie nur dann verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass ihr Kind den Internetanschluss für Rechtsverletzungen nutzt.

Die aktuelle Entscheidung macht deutlich, dass Eltern nicht unbegrenzt für ihre Kinder haften - das gilt an Baustellen und auch im Internet. Die Entscheidung unterstreicht: Man muss nicht alles überwachen, was man überwachen kann. Eltern müssten »auch einem 13-jährigen Kind nicht hinterher spionieren«. Eltern müssten ihr Kind belehren, dürften ihm aber auch vertrauen. Ein Computer sei heute ein wichtiger Rückzugsraum, gerade für Kinder und Jugendliche.

Der verhandelte Fall: Ein damals 13-jähriger Arztsohn hatte am Computer eine Tauschsoftware installiert, Musik heruntergeladen und sie im Internet angeboten. Dieses sogenannte Filesharing gilt als Urheberrechtsverletzung. Die Musikfirma EMI und andere kamen ihm auf die Schliche, schickten ihm Ermittler auf den Hals, die das Haus der Familie durchsuchten und den PC einkassierten. Die Firmen werfen dem Jungen vor, über sieben Monate 1147 Audiodateien mit Musiktiteln zugänglich gemacht zu haben. Sie verklagten die Eltern für 15 Songs auf Schadenersatz in Höhe von 3000 Euro. Die Eltern hatten den Jungen vorher ermahnt, so etwas nicht zu tun und sogar eine Schutzsoftware auf dem PC installieren lassen.

Das OLG Köln als Vorinstanz hatte hingegen sehr strenge Anforderungen an die Eltern gestellt und verlangt, dass sie regelmäßig den Computer auf installierte Filesharing-Programme überprüfen müssten. Dieser Auffassung folgte der Bundesgerichtshof nicht.

Was kostet die Verletzung des Urheberrechts pro Titel?

Weil das Urteil des OLG mit dem Entscheid des BGH damit aufgehoben wurde, bleibt allerdings weiter offen, wie viel Schadenersatz Musikkonzerne für solche Verletzung des Urheberrechts grundsätzlich fordern dürfen. Im vorliegenden Fall wollten die Kläger jeweils 200 Euro Schadenersatz pro Titel.

In einem ähnlichen Fall hatte das Landgericht Hamburg lediglich 15 Euro pro geklauten Titel zugestanden.

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