Betriebsrat darf gegen Leiharbeit vorgehen

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Erfurt (dpa/nd). Der Betriebsrat eines Unternehmens kann seine Zustimmung zum Einsatz von Leiharbeitern verweigern, wenn diese dauerhaft eingesetzt werden sollen. Nach Entscheidung des siebten Senats des Bundesarbeitsgerichtes in Erfurt muss der Betriebsrat nicht zustimmen, wenn die Leiharbeiter längerfristig beschäftigt werden sollen. Verweigert ein Betriebsrat seine Zustimmung, kann der Arbeitgeber laut Gesetz beim Arbeitsgericht die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung beantragen. Das sieht das Bundesarbeitsgericht in dem konkreten Fall anders: Der Arbeitgeber beabsichtigte, die Leiharbeitnehmerin ohne jegliche zeitliche Begrenzung statt einer Stammkraft einzusetzen. Das sei nicht mehr »vorübergehend«, befanden die Arbeitsrichter. Nach dem Urteil kündigte die IG Metall an, gegen den Missbrauch von Leiharbeit vorzugehen. Der Zweite Vorsitzende Detlef Wetzel verlangte gegenüber der dpa, dass Arbeitsplätze nur noch wenige Monate lang mit Leiharbeitern besetzt werden dürften.

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