Rote Ampel, Warnweste und Abstandsverstoß

Verkehrsrecht

  • Lesedauer: 2 Min.
Wer eine rote Ampel über den Umweg einer Tankstelle oder eines Parkplatzes umfährt, muss nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. August 2013 (Az. 1 RBs 98/13) kein Bußgeld zahlen.

Ein Dortmunder Autofahrer war einer roten Ampel ausgewichen, indem er auf das Gelände einer Tankstelle abbog und seine Fahrt hinter der Kreuzung fortsetzte. Doch es lag kein Verstoß vor, so das Gericht, weil Rotlicht nur für den Verkehrsteilnehmer gelte, der es in seiner Fahrtrichtung vor sich habe. Die Richter betonten allerdings, dass das Umfahren von Rotlicht über Geh- und Radwege, Rand- und Parkstreifen oder Busspuren weiterhin als Verstoß zu ahnden sei.

Noch immer gibt es Unklarheiten darüber, ob die Warnwestenpflicht in Deutschland beschlossene Sache ist. Nach einem Beschluss des Bundesrates vom 5. Juli 2013 gilt die Warnwestenpflicht.

In vielen europäischen Ländern gibt es bereits die Pflicht, eine Warnweste im Auto mitzuführen und diese bei Panne oder Unfall zu tragen. Eine solche Tragepflicht gilt in Belgien, Frankreich, Italien, Kroatien, Luxemburg, Norwegen, Österreich, Portugal, Slowenien, der Slowakei, Spanien und Ungarn. Nach deutschem Verkehrsrecht beträgt die Strafe bei Zuwiderhandlung von bis zu 600 Euro. Für alle gewerblich genutzten Pkw gilt diese Pflicht für Fahrer und Beifahrer.

Nach einem Urteil des Amtsgerichts Lüdinghausen vom 28. Januar 2013 (Az. 19 OWi-89 Js 1772/12-216/12) ging ein Autofahrer trotz geringen Sicherheitsabstandes straffrei aus.

Für den richtigen Sicherheitsabstand zwischen zwei Fahrzeugen gilt die einfache Faustregel: ein halber Tacho. Bei 154 km/h hätte der angeklagte Autofahrer also 77 m Sicherheitsabstand halten müssen. Stattdessen war er bis auf 29 Meter an das vorausfahrende Fahrzeug herangefahren - und dabei erwischt worden.

Das Amtsgericht sprach ihn dennoch frei, weil es die Messung für unzulänglich hielt. Als der Autofahrer zu dicht aufgefahren sei, habe er sich nur etwa 110 bis 120 m vor der Messkamera befunden. Um einen Verstoß gegen das Abstandsgebot im Straßenverkehr ahnden zu können, müsse der Verkehrssünder jedoch über eine Streckenlänge von mindestens 250 bis 300 m beobachtet werden.

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