Notarzt muss nicht immer Suizid verhindern

Patientenverfügung und Suizidwille

  • Lesedauer: 2 Min.
Unterlässt ein Notarzt die Rettungsbemühungen nach einer Überdosis an Medikamenten eines 84-jährigen Krebskranken, so handelt er rechtmäßig und kann nicht wegen einer möglichen Pflichtverletzung bestraft werden.

Das hat unlängst das Landgericht Deggendorf (Az. 1 Ks 4 Js 7438/11) entschieden, und zwar mit der Begründung, dass eine Behandlung des Arztes dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten widersprochen hätte.

Betreuungsrecht und Vorsorgevollmacht

Jeder kann durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Lage kommen, wichtige Fragen nicht mehr selbst beantworten zu können. Das Betreuungsrecht beantwortet die Frage, wer die Entscheidungen trifft, wenn eigenverantwortliches Handeln nicht mehr möglich ist.

Dabei soll das Selbstbestimmungsrecht so gut wie möglich gewahrt werden. Wird vom Gericht ein Betreuer bestellt, kann er nur in dem gerichtlich festgelegten Umfang handeln und muss dabei auch die Wünsche des Betroffenen beachten.

Rechtzeitige Vorsorge macht eine selbstbestimmte Lebensführung möglich, auch für die Lebenslagen, in denen man seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Mit Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung kann jeder schon in gesunden Tagen vorausschauend für die Wechselfälle des Lebens entscheiden:

 Mit der Vorsorgevollmacht kann man einer anderen Person die Wahrnehmung einzelner oder aller Angelegenheiten für den Fall übertragen, dass man die Fähigkeit, selbst zu entscheiden, einbüßt. Der Bevollmächtigte kann dann handeln, ohne dass es weiterer Maßnahmen bedarf. Das Gericht wird nur eingeschaltet, wenn es zur Kontrolle des Bevollmächtigten erforderlich ist. Die Vorsorgevollmacht ermöglicht so ein hohes Maß an Eigenverantwortlichkeit.

 Mit der Betreuungsverfügung kann jeder schon im Voraus festlegen, wen das Gericht als Betreuer bestellen soll, wenn es ohne rechtliche Betreuung nicht mehr weitergeht. Genauso kann bestimmt werden, wer auf keinen Fall als Betreuer in Frage kommt. Möglich sind auch inhaltliche Vorgaben für den Betreuer, etwa welche Wünsche und Gewohnheiten respektiert werden sollen oder ob im Pflegefall eine Betreuung zu Hause oder im Pflegeheim gewünscht wird.

 In der Patientenverfügung kann man vorab über das Ob und Wie medizinischer Maßnahmen entscheiden. Wer nicht möchte, dass andere über die medizinische Behandlung entscheiden, wenn man selbst dazu nicht mehr in der Lage ist, kann durch Patientenverfügung festlegen, ob bei konkret beschriebenen Krankheitszuständen bestimmte medizinische Maßnahmen gewünscht oder nicht gewünscht sind. Dank einer fraktionsübergreifend unterstützten Initiative ist die Patientenverfügung seit September 2009 gesetzlich verankert.

 Für Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung stellt das Bundesministerium der Justiz (www.bmj.de) und für Verbraucherschutz Formulare zur Verfügung und gibt nähere Hinweise in der Broschüre »Betreuungsrecht«. Die Broschüre erläutert auch, unter welchen Voraussetzungen eine Betreuung angeordnet wird, wie sie sich auswirkt, welche Aufgaben ein Betreuer hat und wie seine Tätigkeit in persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten aussieht. Über die Patientenverfügung informiert eine weitere Broschüre, die auch Empfehlungen für die Formulierung der individuellen Entscheidung enthält.

Bundesjustizministerium/nd

 

84-Jähriger im Endstadium einer Krebserkrankung

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (D-AH) berichtete, befand sich der 84 Jahre alte Mann im Endstadium einer schweren Krebserkrankung. Seine nur ein Jahr jüngere Frau war seit vielen Jahren bettlägerig und wurde von ihrem Mann aufopferungsvoll versorgt.

Beide äußerten sich des Öfteren gegenüber Verwandten und Nachbarn, des Lebens überdrüssig zu sein und gemeinsam sterben zu wollen, bevor die Erkrankungen größere Leiden mit sich bringen. In einer Patientenverfügung hielt er fest, dass jegliche Reanimierungsmaßnahmen im Ernstfall zu unterlassen seien.

Schließlich kam es soweit, dass die Frau tot in ihrem Bett lag und ihr Mann ihre Hand haltend bewusstlos im Rollstuhl neben ihr saß. In unmittelbarer Nähe befanden sich mehrere leere Blister verschiedener Medikamente sowie 40 leere Ampullen einer Morphininjektionslösung. Auf einer Kommode waren mehrere Briefe, Urkunden sowie ein Testament bereitgelegt.

Der Sohn untersagte dem Notarzt jegliche Behandlung

Der eintreffende Notarzt stellte fest, dass der bewusstlose Mann noch gerettet werden konnte. Jedoch untersagte der Sohn, ein Arzt mit eigener Praxis, jegliche Behandlung. Er bestätigte, dass sein Vater im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte gehandelt hat und der Suizid sein freier Wille war. Es stellte sich heraus, dass das pflegebedürftige Ehepaar dafür seit Längerem Medikamente abzweigte.

Landgericht lehnte Verfahren gegen den Notarzt ab

In diesem Zusammenhang aber lehnte das Landgericht Deggendorf ein Verfahren gegen den Notarzt ab. Ein Arzt sei nicht immer zu lebensrettenden Maßnahmen verpflichtet, sobald jemand wegen eines Suizidversuchs das Bewusstsein verliert.

»Denn ein Rettungsversuch würde dem freien Willen des Patienten zuwiderlaufen«, erklärt der Rechtsanwalt Frank Böckhaus von der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de).

Die Landesrichter sind davon überzeugt, dass der Notarzt den Suizidwillen sorgfältig prüfte. Denn er machte klar, dass er bei einem jungen Patienten anders gehandelt hätte, da er dann von einer psychischen Ausnahmesituation ausgegangen wäre. D-AH/nd

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