Schimmelbefall - was tun?

Mietrecht/Mietminderung

  • Lesedauer: 2 Min.
Wird in einer Wohnung ein Befall mit Schimmel festgestellt, so kann der betroffene Mieter nicht einfach die Miete kürzen.

In den letzten Jahren wurde mehrfach zu höchst richterlichen Entscheiden zum Schimmelbefall in der Wohnung Stellung genommen. Das Kammergericht Berlin (Az. 12 U 164/09 hat auf folgende Zusammenhänge hingewiesen:

Einfach die Miete kürzen, reicht nicht aus. Der Mieter muss mehr oder weniger doch sehr nachhaltig nachweisen, dass durch Schimmel die Mieträume nicht mehr entsprechend den zugesicherten Eigenschaften des Mietvertrages genutzt werden können.

Sollte es zu einer gerichtlichen Entscheidung kommen, muss der Mieter, der die Mietkürzung vorgenommen hat, Art und Konzentration der Schimmelsporen darlegen. Gegebenenfalls müssen auch ärztliche Atteste vorgelegt werden. Erst dann kann das Gericht, wenn der Umstand nach wie vor von dem Vermieter bestritten wird, ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben.

Folgende Hinweise lassen sich verallgemeinern, obwohl ein Anspruch auf Vollständigkeit nicht erhoben wird:

 Sollte ein Schimmelbefall festgestellt werden, ist sofort der Vermieter schriftlich zu informieren und zugleich auch aufzufordern, mit konkreter Terminsetzung Notwendiges zu veranlassen, dass dieser beseitigt wird.

 Es ist sinnvoll, wenn der Schimmelbefall unmittelbar dokumentiert und gegebenenfalls gesichert wird, zum Beispiel Bilder, Sicherung von Schimmelsporen durch Abkratzen von der Wand und Sammlung und Aufheben in einem Glasbehälter, Laboruntersuchung.

 Es sollte der Nachweis erbracht werden, dass eine Gesundheitsgefährdung besteht, was Sache eines Facharztes ist.

 Besteht erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit, ist auch das Bezirksamt des jeweiligen Stadtbezirkes zu Informieren, so dass gegebenenfalls auch von dort Notwendiges unternommen wird. Hierzu wäre es ratsam, wenn in dem jeweiligen Bürgeramt jeweils die exakte Abteilung und Anschrift erfragt wird.

 Sobald der Vermieter informiert und auch eine Frist zur Beseitigung gesetzt wurde und diese fruchtlos verstrichen ist, kann über eine Mietminderung entschieden werden. Dazu bedarf es aber der Anwendung der richtigen Minderungsmaßen. Dabei ist davon auszugehen, dass das Recht auf Mietminderung davon ausgeht, dass ein Mangel vorliege und durch diesen die Gebrauchsfähigkeit der Mieträume stark beeinträchtig wird. Für diese Darlegungen und den Nachweis trägt der Mieter grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast.

Rechtsanwälte Marion Baatz

und Jürgen Naumann,

Berlin-Köpenick

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