Streitfall: Feuchter Keller

Urteil

  • Lesedauer: 2 Min.
Ein Auftraggeber darf gegenüber einer Firma auf eine erfolgreiche Arbeit pochen. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit, sollte man meinen - hier jedoch war es ein Fall für die Justiz

Eine Handwerksfirma muss bei Arbeiten den Mindeststandard der allgemein anerkannten Regeln der Technik einhalten und schuldet es dem Auftraggeber auch, dass der vertraglich vereinbarte Erfolg eintritt. Darauf dürfen sich nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS Immobilieneigentümer verlassen.

Der Fall: In den Keller einer Immobilie drang Wasser ein. Das wollte der Eigentümer unterbinden, weil es nicht nur höchst unangenehm ist, sondern langfristig auch zu Gebäudeschäden führen kann. Er beauftragte ein Unternehmen mit einer Schadenanalyse und gab diesem dann den Zuschlag für die Arbeiten, die einen Wert von knapp 4000 Euro ausmachten.

Doch von einer erfolgreichen Sanierung konnte man nicht sprechen, denn es drang später erneut Wasser in den Keller ein. Der Handwerker wollte von einer Haftung nichts wissen. Eine absolute Erfolgsgarantie sei eben mit dieser Methode nicht verbunden.

Das Urteil: Das Oberlandesgericht Brandenburg (Az. 12 U 133/13) zeigte wenig Verständnis für die Argumente der Firma. Der Vertrag habe eine dauerhafte Trockenlegung des Kellers beinhaltet - und das sei damit auch der entscheidende Maßstab.

Wenn der Handwerker von vorn herein Zweifel am Erfolg der angewendeten Methode habe, dann müsse er das bei Vertragsabschluss dem Kunden unmissverständlich kundtun. Nur so könne er einer Haftung entgehen. Das war aber hier nicht der Fall gewesen. lbs/nd

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