Streit um zwei Sekunden Musik

Verfassungsrichter müssen entscheiden

  • Sönke Möhl, Karlsruhe
  • Lesedauer: 2 Min.
Seit 18 Jahren schwelt der Streit: Darf in einem Song eine Tonsequenz aus einem anderen Lied verwendet werden? Die Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht berührt Fragen der Kunstfreiheit.

Karlsruhe. Bäng-dänge-däng-däng. Kalt und metallisch scheppert der Tonfetzen, der im Bundesverfassungsgericht abgespielt wird. Im Original - aus dem Stück »Metall auf Metall« der Gruppe Kraftwerk - und in der Version aus dem Song »Nur mir« von Sabrina Setlur. 20 Jahre liegen zwischen dem ersten Werk von 1977 und der Verwertung. Fast ebenso lange währt inzwischen der Rechtsstreit, den zwei Kraftwerk-Gründungsmitglieder mit dem Produzenten Moses Pelham und weiteren Beteiligten ausfechten. Bis hin zum Bundesgerichtshof hatte Kraftwerk in den Verfahren um Unterlassung und Schadensersatz die Oberhand behalten. Jetzt befasst sich das Karlsruher Gericht mit einer Verfassungsbeschwerde von Pelham, Setlur und anderen Künstlern.

Kraftwerkgründer Ralf Hütter hat eine klare Vorstellung der Rechtslage, die er dem Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts am Mittwoch vorträgt: »Du sollst nicht stehlen«, zitiert er das siebte Gebot aus der Bibel. Den Verfassungsrichtern reicht das nicht. Deswegen erörtern sie den Fall mit Experten aus der Musikindustrie und der Bundesregierung ausführlich. Wann das Urteil verkündet wird, steht noch nicht fest.

Es geht um eine Technik, die Sampling genannt wird. Ein Komponist entnimmt einem Musikstück einen Teil und verwendet ihn für sein Werk neu. In dem Fall bearbeitete Pelham die zwei Sekunden lange Rhythmussequenz nur geringfügig und legte sie als Endlosschleife unter den 1997 erschienenen Setlur-Song. Ist das durch die Freiheit der Kunst gedeckt oder müssen dabei Urheber- und Leistungsschutzrechte beachtet werden? Für die Bundesregierung ist klar: Kleinste Tonfetzen seien nicht vom Leistungsschutzrecht erfasst, trägt ein Vertreter des Justizministeriums vor.

Die direkte Auseinandersetzung zwischen Hütter und Pelham bringt Spannung in die Verhandlung. »Ich halte das für mein Recht«, sagt Pelham zum ungefragten Sampling. Das sei im Hip-Hop üblich. Er sammle Tonsequenzen und habe damals nicht einmal gewusst, aus welchem Stück der verwendete Ausschnitt stammte. Hütter hält auf die Frage eines Richters, was ihn konkret störe, dagegen: Er habe ein künstlerisches Werk geschaffen, das jemand per Knopfdruck benutzt. »Das nennt man in unseren Kreisen Abzocker oder Abstauber.«

Das Bundesverfassungsgericht betritt nach Kirchhofs Angaben mit dem Verfahren Neuland, es sei das erste Mal, dass es sich in einer mündlichen Verhandlung mit verfassungsrechtlichen Fragen des Urheberrechts befasse. Zu den Fragen, ob es einen funktionierenden Markt für den Handel mit Tonausschnitten gibt, welcher Anteil des Samplings in Deutschland durch Lizenzen abgesichert sei und wie sich dieser Bereich des Musikgeschäfts entwickeln werde, gaben Vertreter der Musikindustrie teils widersprüchliche Antworten. Der Ausgang des Verfahrens dürfte für weite Branchenteile Bedeutung haben. dpa/nd

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