Ob reflektierte Sonnenstrahlen einen Eingriff in das Eigentum eines Hausbesitzers bedeuten, ist in der Rechtsprechung umstritten. Das Landgericht Heidelberg bejahte dies – vorausgesetzt, die Störung sei »nicht ortsüblich« .
Ein Heidelberger hatte auf dem Flachdach seines Einfamilienhauses eine nach Süden ausgerichtete Photovoltaikanlage installiert. Am späten Nachmittag bzw. am frühen Abend, wenn die Sonne flacher einfiel, reflektierte die Solarstromanlage das Sonnenlicht.
Das Licht blendete die Nachbarn, deren Einfamilienhaus ein wenig oberhalb lag, wenn sie im Wohnzimmer oder auf ihrer Terrasse saßen. Sie verlangten vom Anlagenbesitzer, die Blendwirkung zu beseitigen.
Ihre Klage hatte beim Landgericht Heidelberg Erfolg. Immer wenn zwischen März und Oktober die Sonne scheine, würden die Nachbarn abends bei tiefstehender Sonne mindestens eine halbe Stunde lang gestört, so der Richter. Das reflektierte Sonnenlicht scheine schräg von unten auf Wohnzimmerfenster und Terrasse der Nachbarn, so dass Jalousien und Sonnenschirme dagegen nicht schützten.
In den Sommermonaten werde so die Nutzung von Terrasse und Garten am frühen Abend in unzumutbarer Weise eingeschränkt.
Zudem sei es in der Gemeinde nicht üblich, Solaranlagen so zu montieren. Ob Photovoltaikanlagen Nachbarn beeinträchtigten, hänge von der Beschaffenheit des Geländes ab und von der Ausrichtung der Anlage. Alle anderen am Hügel liegenden Häuser hätten Satteldächer, deren Dachflächen nach Westen und Osten zeigten. Die dort installierten Solaranlagen reflektierten das Sonnenlicht nicht auf andere Grundstücke.
Nur diese eine Anlage reflektiere das Licht auf die weiter oben liegende Terrasse, weil sie auf einem Flachdach aufgeständert montiert und nach Süden ausgerichtet sei.
Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 15. Mai 2009, Az. 3 S 21/08
Aktuelle Ausgabe: 23.05.2012
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