Das Verwaltungsgericht Halle hat am Freitag die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Erstellung eines »Urlaubsscheines« an Asylbewerber für rechtswidrig erklärt. »Wir haben festgestellt, dass es für solche Gebühren keine gesetzliche Grundlage gibt«, sagt Gerichtssprecher Volker Albrecht gegenüber ND.
Geklagt hatte der Togolese Komi E. Als Asylbewerber unterliegt er der sogenannten Residenzpflicht. Das heißt, er darf ohne behördliche Genehmigung den Saalekreis, also das Umland der Stadt Halle/Saale in Sachsen-Anhalt nicht verlassen. Für die Erstellung des »Urlaubsscheines« erhob die Ausländerbehörde eine Gebühr von zehn Euro. »Kürzlich hat die Ausländerbehörde ihre Praxis geändert und nimmt die zehn Euro nur noch, wenn der Ausländer einen rein privaten Grund hat, den Landkreis zu verlassen«, sagt Komi E.s Anwalt Volker Gerloff. Mit anderen Worten: Will ein Asylbewerber zu einer auswärtigen Gerichtsverhandlung, zum Anwalt oder zu einer politischen Demonstration, gibt es den Urlaubsschein kostenlos. Will er Verwandte besuchen, muss er von seiner ohnehin geringen Sozialhilfe zehn Euro zahlen – zusätzlich zu den Fahrtkosten. Für Gerloff ist es perfide, dass die Ausländerbehörde überhaupt solche Gründe prüft: »Es ist schließlich Privatsache jedes Menschen, warum er verreist.«
Es ist bereits das zweite Urteil eines Verwaltungsgerichtes, das die Gebühren für einen »Urlaubsschein« für rechtswidrig erklärt. 2006 hatte bereits das Verwaltungsgericht Dessau die Gebühren für nichtig erklärt, allerdings mit einer weniger grundsätzlichen Begründung. Damals hatten die Richter die Frage der Rechtsgrundlage offen gelassen und lediglich geurteilt, dass ein Asylbewerber aus sozialen Gründen von Behördengebühren zu befreien sei.
Ob das neue Urteil rechtskräftig wird, hängt davon ab, ob das Landratsamt Rechtsmittel einlegt. Das war am Freitag nicht in Erfahrung zu bringen. Ein Behördenvertreter hatte an der Verhandlung erst gar nicht teilgenommen. Anwalt Volker Gerloff fordert das Innenministerium in Sachsen-Anhalt auf, im Falle der Rechtskraft des Urteils anzuweisen, generell keine Verwaltungsgebühren mehr für eine Befreiung von der Residenzpflicht zu erheben. In Sachsen-Anhalt erhebt nach Gerichtsangaben etwa jede zweite Ausländerbehörde solche Gebühren, die auch in elf weiteren Bundesländern in einzelnen Landkreisen eingefordert werden. In Rheinland-Pfalz und dem Saarland sogar flächendeckend.
Die Sozialwissenschaftlerin Beate Selders, die die Umsetzung der Residenzpflicht bundesweit dokumentiert hat, spricht von »Wegezoll« in der Tradition der deutschen Kleinstaaterei. Dem Wiener Kongress von 1814, dem Norddeutschen Bund von 1867 und der Gründung des Deutschen Kaiserreiches 1871 zum Trotz besteht Deutschland heute noch immer aus Kleinstaaten: Für 33 000 Asylbewerber und 105 000 geduldete Flüchtlinge sind die Grenzen der 413 Kreise und kreisfreien Städte oft unüberwindbare Hindernisse.
Selders hat Fälle aus verschiedenen Bundesländern dokumentiert, in denen Kinder nicht an eigentlich kostenlosen Ferienfreizeiten und Jugendliche nicht an Sprachkursen im Nachbarkreis teilnehmen konnten, weil die Eltern nicht die Gebühren für den Antrag auf das Verlassen des Landkreises aufbringen konnten.
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17:00 Uhr, Berlin