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Das Verfahren Rolf Gössners (ND-Foto: Burkhard Lange) gegen den Verfassungsschutz geht in eine entscheidende Phase. Am Donnerstag wird es in der zweiten und letzten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Köln um die Frage gehen, ob die vier Jahrzehnte lange geheimdienstliche Überwachung Gössners ganz oder teilweise rechtswidrig oder rechtmäßig war.
Seit 1970 sammelte der Verfassungsschutz Material über Gössner. Grund für die Überwachung war laut BfV, dass der Vizepräsident der Internationalen Liga für Menschenrechte berufliche und ehrenamtliche Kontakte zu Gruppen und Personen habe, die der Verfassungsschutz als »linksextremistisch« oder »linksextremistisch beeinflusst« einstuft. Dazu zählen die »Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes« (VVN), die DKP und die Rechtshilfegruppe »Rote Hilfe«. Erst Ende 2008, kurz vor dem ersten mündlichen Verhandlungstermin und vor dem Hintergrund wachsender Proteste von Gewerkschaften, Juristen und Schriftstellern wurde die Überwachung eingestellt.
Gössner wirft dem BfV vor, gegen den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen zu haben. Außerdem habe die Langzeitüberwachung des Anwalts, Publizisten und Menschenrechtlers Persönlichkeitsrechte, Informantenschutz und das Mandatsgeheimnis verletzt. »Wahllos hat der Verfassungsschutz jede Nachricht, in der der Name Gössner vorkam, gespeichert«, erklärte sein Anwalt Udo Kauß. So sei ein Personendossier von über 2000 Seiten entstanden, das nach Aussagen des BfV ein »Gesamtbild« des Klägers ergeben und dessen »Gesamtverhalten« widerspiegeln sollte.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz wurde zwar inzwischen gerichtlich dazu verpflichtet, Gössners gesamte Personenakte vorzulegen. Nach Angaben der Internationalen Liga für Menschenrechte sind jedoch nur etwa 15 Prozent der Seiten vollständig lesbar. Ansonsten wurden Passagen geschwärzt und Seiten entnommen.
Gössner klagte gegen die Aktenverweigerung vor dem zuständigen Bundesverwaltungsgericht. Nach ihrer Auswertung der gesperrten Aktenteile in geheimer Sitzung entschieden die höchsten Verwaltungsrichter, dass die entsprechenden Aktenteile weiterhin aus Gründen des Quellenschutzes, der Ausforschungsgefahr und des Staatswohls geheim gehalten werden müssen.
Dieses Urteil könnte wiederum Auswirkungen auf die in den nächsten Wochen erwartete Entscheidung des Kölner Verwaltungsgerichts haben. Kauß monierte, dass somit auf einer eingeschränkten Informationsbasis über die Dauerbeobachtung geurteilt werde.
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