Das Bundessozialgericht (BSG) hat Kliniken, die ambulante Krankenhausbehandlungen durchführen, deutliche Wettbewerbsschranken auferlegt. Nur solche ambulanten Behandlungen dürfen Kliniken anbieten, die ausdrücklich erlaubt sind, urteilten die Kasseler Richter (Az. B 6 KA 11/10 R).
Im konkreten Rechtsstreit hatte das Marienkrankenhaus Soest für ambulante Operationen niedergelassene Chirurgen angeworben. Diese sollten die Operationen durchführen, während das Krankenhaus alle anderen Leistungen einschließlich Anästhesie stellte. Gegen dieses System klagten jedoch zwei Anästhesisten, die in der Nähe ein eigenes Operationszentrum betrieben. Sie warfen der Klinik unfairen Wettbewerb vor und forderten Schadenersatz für entgangene Operationen.
Das BSG gab den Klägern Recht. Laut Paragraf 115b des Sozialgesetzbuches V dürfen Krankenhäuser »nur in dem Rahmen tätig werden, der ihnen zugewiesen ist«. So dürften Kliniken nur angestellte Ärzte oder fest gebundene Belegärzte ambulante Operationen durchführen lassen. Der nach Paragraf 115b zwischen Krankenkassen, Krankenhäusern und Kassenärztliche Bundesvereinigung geschlossene »AOP-Vertrag« sehe Operationen durch andere niedergelassene Vertragsärzte nicht vor.
Deshalb könne das Marienkrankenhaus wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens schadenersatzpflichtig sein. Allerdings müssten die klagenden Anästhesisten nachweisen, dass ihrem Operationszentrum tatsächlich Behandlungen entgangen sind. Dies muss nun das Sozialgericht Dortmund klären.
Aktuelle Ausgabe: 25.05.2012
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