Dreharbeiten an Bord
Reiserecht
Das Amtsgericht Bonn gab mit Urteil vom 15. Januar 2016 (Az. 101C 423/15) der Klage eines Ehepaares auf Reisepreisminderung für eine Kreuzfahrt statt. Das Reiseunternehmen muss dem Paar für die Reisetage, an denen gedreht wurde, rund 1023 Euro zurückzahlen - eine Minderung um 20 Prozent für 12 Drehtage. Das Schiff ist seit 2015 »Traumschiff«-Kulisse. So waren immer Teile für Aufnahmen gesperrt. Hämmern, Sägen und Megafon-Anweisungen störten obendrein.
Zum Vertrag einer ordnungsgemäßen Reise gehört, dass Passagiere jederzeit alle Freizeitmöglichkeiten nutzen können. Einschränkungen durch Deckabsperrungen für Dreharbeiten sind Reisemängel und rechtfertigen Preisminderung. dpa/nd
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