Bäume an der Grundstücksgrenze
Urteile des Bundesgerichtshofs zum Nachbarschaftsrecht
Wenn von Bäumen aus Nachbars Garten Grünzeug herüberweht, ist das in der Regel kein Grund, das Absägen zu verlangen. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am 20. September 2019 Freitag (Az. V ZR 218/18), dass Nachbarn natürliche Immissionen hinnehmen müssen, wenn der vom Landesrecht vorgegebene Mindestabstand der Bäume eingehalten wird.
Im dem Fall aus dem baden-württembergischen Heimsheim hatte ein Grundstücksbesitzer verlangt, drei gesunde Birken auf dem Nachbargrundstück fällen zu lassen, weil Laub, Pollen, Zapfen und Reisig auf seinen Besitz fallen. Ein Beseitigungsanspruch bestünde aber nur, wenn der Eigentümer der Bäume verantwortlich sei. Bei Störungen, die von Naturereignissen ausgehen, sei die Frage der ordentlichen Bewirtschaftung des Grundstücks entscheidend, sagte die Vorsitzende Richterin des zuständigen V. Zivilsenats, Christina Stresemann. Eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung liege in aller Regel vor, wenn die landesrechtlichen Abstandsregeln für die Pflanzung eingehalten werden. Das sei hier mit mindestens zwei Metern der Fall. »Folglich muss der Kläger die Belästigung hinnehmen.«
In anderen Fällen hatte der Senat eine Verantwortung auch verneint, wenn ein kranker Baum umstürzt, der aber gesund aussieht, oder Insekten von einem Grundstück auf ein anderes gelangen. Anders könne die Sache nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen liegen.
Welche das sein könnten, sagte Stresemann nicht. Eine Pollenallergie zum Beispiel reiche allerdings nicht, um das Fällen von Birken zu verlangen. Im entschiedenen Fall seien die Beeinträchtigungen zwar erheblich, aber nicht derart schwer, dass sie nicht mehr hinzunehmen seien.
Der Kläger hat dem Urteil zufolge auch keinen Anspruch auf eine monatliche Geldzahlung, die er hilfsweise verlangt hatte, falls die Bäume stehen bleiben dürfen. Der Eigentümer sollte jedes Jahr von Juni bis November monatlich 230 Euro Entschädigung zahlen. Wenn Äste, Zweige oder Wurzeln über die Grundstücksgrenze wachsen, hat der Nachbar nach Paragraf 910 BGB aber das Recht, diese abzuschneiden, wenn sie die Benutzung des Grundstücks beeinträchtigen. Das Amtsgericht Maulbronn (Urteil vom 13. November 2015, Az. 2 C 425/14) hatte die Klage des Nachbarn auf Beseitigung der etwa 18 Meter hohen Bäume abgewiesen, das Landgericht Karlsruhe (Urteil vom 1. August 2018, Az.19 S 3/16) hatte in der Berufung dem Kläger aber Recht gegeben.
Der V. Zivilsenat hob das Urteil des Landgerichts jetzt auf und stellte das Urteil des Amtsgerichts wieder her. dpa/nd
Wegerecht durch Gewohnheit?
Immer gemacht und damit im Recht? Davon kann man nicht ausgehen, betont der BGH.
Allein Gewohnheit begründet kein Wegerecht: Das machte der Bundesgerichtshof am 27. September 2019 (Az. V ZR 155/18) anhand eines Nachbarschaftsstreits aus Nordrhein-Westfalen deutlich. Im vorliegenden Fall hatte der beklagte Eigentümer aus dem Raum Aachen lange die Nutzung des einzigen Zugangs zu den Garagen der Nachbarn geduldet. Ende 2016 kündigte er an, den Weg zu sperren. Die Nachbarn zogen vor Gericht. Das Landgericht Aachen (Urteil vom 11. Oktober 2017, Az. 11 O 157/17) und später das Oberlandesgericht (OLG) Köln (Beschluss vom 1. Juni 2018, Az. 16 U 149/17) gaben ihnen Recht: Die Kläger seien aufgrund von Gewohnheitsrecht zur Nutzung des Weges zum Erreichen ihrer Garagen, zum Transport von Mülltonnen sowie zur Ausübung eines Gewerbebetriebes berechtigt.
Die BGH-Richter sehen dies offensichtlich nicht so. Ihre Entscheidung verkünden sie am 22. November 2019. »Die Begründung des Berufungsgerichts dürfte nicht tragfähig sein«, sagte die Vorsitzende BGH-Richterin Christina Stresemann bei der mündlichen Verhandlung in Karlsruhe. Man könne nicht davon ausgehen, dass ein Gewohnheitsrecht entstehe, wenn man nur lange genug irgendwo laufe. Abgesichert wäre ein Wegerecht über einen Eintrag im Grundbuch. Fraglich ist auch, ob sich die Kläger auf ein Notwegerecht berufen können, wenn ihre Garagen - ohne gesicherte Erschließung - baurechtlich gar nicht genehmigt waren.
Der Anwalt der Kläger reagierte mit Unverständnis: »Das ist nicht nachvollziehbar für den normalen Bürger.« Jahrzehntelang sei der Durchgang toleriert worden. Auch nach dem Eigentumswechsel habe sich der Käufer gegenüber den anderen Hauseigentümern verpflichtet, sie weiter durchzulassen. Ohne diese Verpflichtung hätte er das Haus gar nicht kaufen können, meinte der Anwalt. Wenn der BGH nun anders als die Vorinstanzen entscheide, bedeute dies, dass die Eigentümer ihre Garagen nicht mehr nutzen könnten. »Sie müssen ihre Autos vor dem Haus parken.« Und Säcke mit Gartenabfall müssten durch das Haus geschleppt werden. dpa/nd
Wir behalten den Überblick!
Mit unserem Digital-Aktionsabo kannst Du alle Ausgaben von »nd« digital (nd.App oder nd.Epaper) für wenig Geld zu Hause oder unterwegs lesen.
Jetzt abonnieren!
Linken, unabhängigen Journalismus stärken!
Mehr und mehr Menschen lesen digital und sehr gern kostenfrei. Wir stehen mit unserem freiwilligen Bezahlmodell dafür ein, dass uns auch diejenigen lesen können, deren Einkommen für ein Abonnement nicht ausreicht. Damit wir weiterhin Journalismus mit dem Anspruch machen können, marginalisierte Stimmen zu Wort kommen zu lassen, Themen zu recherchieren, die in den großen bürgerlichen Medien nicht vor- oder zu kurz kommen, und aktuelle Themen aus linker Perspektive zu beleuchten, brauchen wir eure Unterstützung.
Hilf mit bei einer solidarischen Finanzierung und unterstütze das »nd« mit einem Beitrag deiner Wahl.