Rufbereitschafts-Vergütung nicht an den Ort gebunden
Klinikärzte
Im konkreten Fall hatte eine Oberärztin einer psychiatrischen Institutsambulanz von August 2006 bis Januar 2007 eine telefonische Rufbereitschaft von insgesamt 33,3 Stunden geleistet. Den nächtlichen Telefondienst absolvierte die Ärztin außerhalb der Klinik, da sich zu dieser Zeit alle Patienten zu Hause befanden. Der kommunale Arbeitgeber wollte die Zusatzvergütung in Höhe von rund 1350 Euro nicht bezahlen. Die Vergütung sei nach TV Ärzte/VKA nur möglich, wenn der Telefondienst im Krankenhaus abgeleistet wird.
Dieser Auffassung widersprach das Bundesarbeitsgericht. Der Wortlaut der tariflichen Regelung sei zwar nicht eindeutig, sie schließe eine Vergütung der Rufbereitschaft außerhalb der Klinik aber auch nicht aus. Es reiche aus, dass der Arzt innerhalb der angeordneten Rufbereitschaft auf einen entsprechenden Abruf des Arbeitgebers tatsächlich zur Arbeitsleistung herangezogen wird, entschied das Bundesarbeitsgericht. epd
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